Der stabilisierte Stoff ist namentlich der UN-Nr. 2055 zugeordnet.
Fr den unstabilisierten Stoff siehe Absatz 2.2.3.2.2 des ADR:

"Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Befrderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmanahmen zur Verhinderung der Mglichkeit einer gefhrlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Befrderungsbedingungen getroffen wurden. Fr die Vorsichtsmanahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafr gesorgt werden, dass die Gefe und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begnstigen knnen."